Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken

Die Finanzverwaltung hat eine begrüßenswerte Vereinfachungsregel für kleinere und eigene private Wohnzwecke genutzte PV-Anlagen von bis zu 10 kW bzw. BHKW bis zu 2,5 KW veröffentlicht. Für die vorgenannten Anlagen können steuerpflichtige durch einen schriftlichen Antrag und ohne weitere Überprüfung für ertragsteuerliche Zwecke die sog. Liebhaberei beantragen. Dies bedeutet konkret, dass für alle noch offenen Veranlagungen die entsprechende Anlage als ertragsteuerlich unbeachtlich behandelt und vom Grundsatz der Gewinnerzielungsabsicht mit der Folge der Veranlagung eines Gewerbebetriebs abgesehen wird. Ungeachtet der vorstehenden Eckpunkte sollte aufgrund der steuerlichen Folgen jeder Einzelfall genau beurteilt und der konkrete Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt werden. Bei Fragen sprechen Sie uns bitte jederzeit an.

Das BMF-Schreiben ist unter folgendem Link abrufbar:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.pdf?__blob=publicationFile&v=1