Neue Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Nach einem Bund-Länder-Beschluss vom 19. Januar 2021 sollen zur weiteren Förderung der Digitalisierung bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort
abgeschrieben werden können. Insbesondere sollen dadurch die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden können. Neben Unternehmen und Selbständigen sollen auch Arbeitnehmer  entsprechende beruflich veranlasste Ausgaben als Werbungskosten im Jahr der Anschaffung absetzen können.