Jahressteuergesetz 2020

Änderungen durch das Jahressteuergesetz

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden neben Anpassungen an EU-Recht und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch Änderungen als Folge der Corona-Krise vorgenommen.

Zu den zahlreichen Steueränderungen zählen u. a.:

  • Einführung einer Homeoffice-Pauschale
  • Fristverlängerung für Corona-Sonderzahlung
  • Anhebung Freigrenze Sachbezüge ab 01.01.2022
  • Erweiterung des Investitionsabzugsbetrags,
  • gesetzliche Definition der Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen,
  • Erleichterung bei der verbilligten Wohnraumvermietung
  1. Einführung einer Homeoffice-Pauschale

Bislang hat das Einkommensteuergesetz nur unter sehr engen Voraussetzungen den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugelassen. Infolge der Corona-Krise wurde mit Einführung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG die Möglichkeit geschaffen, für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufgesucht wird, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Zu beachten ist jedoch, dass die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt wird.

  1. Fristverlängerung für Corona-Sonderzahlungen

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 EUR war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert, ohne den Betrag von 1.500 EUR zu erhöhen. Dieser kann demnach im ersten Halbjahr 2021 nicht nochmal steuerfrei ausbezahlt werden.

  1. Anhebung Freigrenze für Sachbezüge

Mit Wirkung zum 01.01.2022 wird die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in § 8 Abs. 2 Satz 11 wird von 44 EUR auf 50 EUR angehoben.

  1. Investitionsabzugsbeiträge

Neben eigengenutzten Wirtschaftsgütern werden künftig auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG unabhängig von der Mietdauer.

Die Höhe des Investitionsabzugsbetrags wird von 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgestockt.

Für alle Einkunftsarten gilt künftig eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.

  1. gesetzliche Definition der Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen

Infolge der BFH-Rechtsprechung, dass bestimmte Steuervergünstigungen nicht zwingend für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden, wurde in § 8 Absatz 4 EStG klargestellt, nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Demnach müssen folgende Voraussetzungen für die Steuerfreiheit kumulativ vorliegen:

  • wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Anwendung soll diese Vorschrift schon auf Leistungen des Arbeitgebers nach dem 31.12.2019.

  1. Vermietung an Nahe Angehörige

Die Grenze für die Mindestmiete, welche von nahen Angehörigen mindestens zu verlangen ist, um die vollen Kosten für das Vermietungsobjekt absetzen zu können, wird von 66 % auf 50 % herabgesetzt (§ 21 Abs. 2 EStG-E). Beträgt die Miete mehr als 50 %, aber weniger als 66 %, wird (wieder) das Erfordernis einer Totalüberschussprognose eingeführt. Kann ein Totalüberschuss voraussichtlich erwirtschaftet werden, ist der volle Werbungskostenabzug auch bei einem Mietbetrag von 50,01 % der ortsüblichen Miete möglich. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen.

Weitere Änderungen

Darüber hinaus ist die Einführung eines Datenaustausches zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern beschlossen. Das bestehende Lohnsteuerabzugsverfahren mittels Papierbescheinigungen soll dadurch vollständig entfallen (§§ 39ff EStG-E). Im Bereich der Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Verlustrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG von 10.000 EUR auf 20.000 EUR angehoben.

Im Bereich der Umsatzsteuer erfolgt die Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets im Rahmen des JStG 2020. Die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) wird auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer erweitert sowie klargestellt, dass eine Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 233a Abs. 2a der AO ist.