Gesellschafterstreit

Gesellschafterstreit

Gesellschafterstreit kann jeden treffen

Eine sich auch aus der beruflichen Praxis heraus ergebende Erfahrung zeigt die aus unserer Sicht sehr hohe Bedeutung des Gesellschafterstreits im Bereich des Gesellschaftsrechts.

Wir beraten Sie, wenn Sie von einem Gesellschafterstreit als Gesellschafter oder Gesellschaftsorgan betroffenen sind, umfassend in allen sich aus dem Gesellschafterstreit ergebenden Rechtsfragen.

Gerade zum Zeitpunkt der Gründung einer Gesellschaft werden sich die Gesellschafter regelmäßig in allen Punkten einig sein und sich zunächst eher nicht mit dem Thema eines möglicherweise später eintretenden Streits unter den Gesellschaftern beschäftigen. Insbesondere abhängig von der zukünftigen Entwicklung der Gesellschaft können aber in den verschiedensten Bereichen des Unternehmens Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter auftreten, aus denen sich auch ernsthafte Streitigkeiten entwickeln können, die auch den Bestand und die Zukunft des Unternehmens gefährden können.

Ein Gesellschafterstreit kann sich in jeder gewählten Rechtsform einer Gesellschaft entwickeln, gerade aber, wie auch unsere Erfahrungen in der Praxis zeigen, bei personalistischen Gesellschaften und Familiengesellschaften, also bei Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern und Gesellschaftern, die sich auch persönlich kennen. Dies gilt insbesondere, wenn alle Gesellschafter oder zumindest ein Teil der Gesellschafter auch Geschäftsführer der Gesellschaft sind oder über die Stellung als Gesellschafter hinaus Leistungen für das Unternehmen ihrer Gesellschaft erbringen.

Präventive Vermeidung von Gesellschafterstreitigkeiten

Wir empfehlen, schon bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages vorbeugend mögliche zukünftige Konfliktfälle zu regeln. Das mag zwar von den Gesellschaftern zunächst nicht für erforderlich gehalten werden, diese präventiven Regelungen stellen aber ein wichtiges Mittel dar, um einen Streit vermeiden zu können. Wir werden diesen Bereich bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags mit Ihnen erörtern, um eine interessengerechte Lösung für die beteiligten Gesellschafter zu finden. Ein Gesellschaftsvertrag kann, wenn sich die Gesellschafter einig sind, jederzeit geändert werden, um auch nach der Gründung fehlende präventive Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag zu ergänzen.

 Gütliche Einigung im Gesellschafterkreis

Im Falle eines eingetretenen Gesellschafterstreites sollte grundsätzlich auf eine gütliche Einigung unter den Gesellschaftern hingewirkt werden. Gerade bei einem laufenden Geschäftsbetrieb ist eine schnell zu erzielende Rechtssicherheit sehr vorteilhaft, insbesondere wenn der Ausschluss eines Gesellschafters oder die Abberufung eines Geschäftsführers Gegenstand des Gesellschafterstreits ist. Wir werden Sie gerne unterstützen, eine einvernehmliche Lösung im Gesellschafterkreis herbeizuführen, sofern dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in Betracht kommt.

Durchsetzung Ihrer Interessen vor den Gerichten

Wir werden Sie aber auch selbstverständlich vor den Gerichten vertreten, wenn es erforderlich wird, Ihre Interessen vor Gericht durchzusetzen.

Wir beraten Sie umfassend in diesen Bereichen und entwickeln für Sie die passende Strategie, die Probleme zu lösen.

  • die Zwangsausschließung von Gesellschaftern bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
  • die Bemessung der Abfindung eines ausgeschlossenen bzw. ausgeschiedenen Gesellschafters
  • die streitige Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern
  • Streitigkeiten über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverteilung und die Gewinnverwendung
  • Streitigkeiten bei etwaigen Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot
  • Streitigkeiten bei Maßnahmen der Geschäftsführung
  • Streitigkeiten über Beschlüsse der Gesellschafter und das Zustandekommen der Beschlüsse
  • Streitigkeiten über Art und Umfang der Auskunftsrechte und Kontrollrechte eines Gesellschafters